U R T E I L

der XXXXXXXXXXXX,


- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXX

g e g e n

die XXXXXXXXXXX,


- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXXXXXXXXXXXX

hat die Zivilkammer 3 des Landgericht Berlin in Berlin- Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21,10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom XX.XX.XXXX durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXXX und die Richter am Landgericht XXXXX und XXXXX für Recht erkannt:


  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger X.XXX,XX EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XX.XX.XXXX sowie weiterer XXX.XX EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Abschichtungsguthaben der Kläger aus ihrer Beteiligung an der XXXXX AG, Zertifikatnummer XXXXXX-XXXXXX.
  2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem XX.XX.XXXX mit der Annahme in Vertzg befindet.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.

Die Beklagte vertrieb im Jahre XXXX stille Beteiligungen an der XXXXX AG ( im Folgenden: XXXXX AG ). Gegenstand der XXXXX AG sollte der Erwerb und der Handel mit Immobilien und Unternehmensbeteiligungen sein. Die Beklagte ist Gesellschafterin der XXXXX AG zu 51 %. Beide Gesellschaften gehören zur sogenannten XXXXXX aus XXXXX, die weitere Anlagegesellschaften mit demselben Unternehmenszweck wie die XXXXX AG umfasst. Die Beklagte vertrieb auch stille Beteiligungen an diesen Gesellschaften. Im Jahr XXXX war der Geschäftsführer der Beklagten XXXXX XXXXX auch Vorstand der XXXXX AG. Der Geschäftssitz der Beklagten und der XXXXX AG ist identisch. Geschäftsräume und Personal werden der XXXXX AG durch die Beklagte zur Verfügung gestellt.

Die Investitionstätigkeit der XXXXX AG gestaltete sich bislang so, dass sie sich nur an der XXXXX AG, der Objektgesellschaft der „ XXXXX“, die Eigentümerin mindestens zweier Grundstücke in XXXXX ist, beteiligte. Selbst erwarb die XXXXX AG bislang keine Immobilien.

Am XX.XX.XXXX führten die Vertriebsmitarbeiter der Beklagten, die Zeugen XXXXX und XXXXX, mit den Klägern ein Gespräch über den Beitritt zu der XXXXX AG als sogenannte atypisch stille Gesellschafter.

Zwischen der Beklagten und den Zeugen XXXXX und XXXXX bestand ein „ Vertrag über eine nebenberufliche Vermittlertätigkeit“. In Ziff. 2 dieses Vertrages ( Anlage A 12 zur Klageschrift)überträgt die Beklagte den Zeugen „ ihre Vertretung im Bereich der Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen sowie von Immobilien und Kapitalanlagen“.

Die Beklagte überließ ihren Vertriebsmitarbeitern für Verkaufsgespräche mit Anlegern einen Gesprächtsleitfaden. Wegen des Inhalts dieses Leitfadens wird auf die Anlage A 16 zur Klageschrift verwiesen.

Im Laufe des Beratungsgesprächs übergaben die Zeugen XXXXX und XXXXX den Klägern den 27 seitigen Prospekt der XXXXX AG , in dem auf Seite 1 übersichtsartig Einzelheiten über die angebotene stille Beteiligung aufgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Prospekts wird auf die Anlage A 1 zur Klageschrift verwiesen.

Nach dem Gespräch unterzeichneten die Kläger am XX.XX.XXXX einen Beitrittsantrag zu der XXXXX AG als atypisch stille Gesellschafter, der wenige Tage später durch die XXXXX AG unter Vergabe der Zertifikatnummer XXXXXX-XXXXXX angenommen wurde. Hinsichtlich der Beteiligung der Kläger war Folgendes vereinbart:

Laufzeit: 30 Jahren
Einlagebetrag: XX.XXX,- DM
zuzügliche Agio (8% des Einlagebetrages): X.XXX, -DM
zahlbar in monatlichen Raten von: XXX,- DM
1. Rate fällig am: XX.XX.XXXX
„Dynamisierung“ der Ratenzahlungen: jährlich 5 %

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beitrittsantrag ( Anlage A 3 zur Klageschrift ) Bezug genommen.

Außerdem beauftragen die Kläger im Rahmen des Beratungsgespräch auf Vorschlag der Beklagten einen Rechtsanwalt mit der Kündigung ihrer Kapitallebensversicherung und der Überweisung des ausgezahlten Guthabens an die XXXXX AG in Anrechnung auf ihre Einlage.

Schließlich unterzeichneten die Kläger einen „ Besuchsbericht“, der das Emblem der Beklagten trug und in dem von „ unseren Mitarbeitern“ und im Hinblick auf die vermittelte Kapitalanlage von „ unserem Produkt“ die Rede war.

In der Folgezeit leisteten die Kläger Zahlungen an die XXXXX AG in Höhe von insgesamt X.XXX,XX EUR.

Am XX.XX.XXXX erklärten die Kläger durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen an die XXXXX AG die außerordentliche Kündigung ihrer Beteiligung und forderten sie zur Erstellung einer Abschichtungsbilanz auf. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag forderten die Kläger auf, ihnen bis zum XX.XX.XXXX Schadensersatz in Höhe der an die XXXXX AG geleisteten Einlagen zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragungdes "Anspruches auf Auszahlung des (...) Abschichtungsguthabens aus ihrer (...) .Beteiligung" .

Für die Kündigung der Beteiligung an der XXXXX AG stellte der Prozessbevollmächtigte den Klägern dieser mit Rechnung vom selben Tag ein Honorar von XXX,XX EUR in Rechnung, das noch nicht bezahlt wurde. Wegen der Berechnung der Höhe des Honorars wird auf die Rechnung (Anlage A 8) verwiesen.

Die Kläger behaupten, das Verkaufsgespräch habe in ihrer Wohnung stattgefunden, nachdem die Zeugin XXXXXX ihren Besuch zuvor telefonisch angekündigt hatte. Bei dem Gespräch hätten die Vermittler der Beklagten ihnen erklärt, dass die Beteiligung an der XXXXXXX AG nicht mit Risiken behaftet, sondern ein geeignetes Instrument der Altersvorsorge sei. Ein Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes der Einlage und die mögliche Nachschusspflicht gemäß § 236 Abs. 2 HGB, sei nicht erfolgt. Außerdem sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte für die erfolgreiche Vermittlung einer Beteiligung insgesamt 19,9 % der Zeichnungssumme erhalte. Die Zeugen XXXXXXX und XXXXXXX hätten ihnen gesagt, dass sie für die Beklagte tätig seien. Der Besuchsbericht, der mit dem Emblem der Beklagtn versehen ist, sei ebenfalls im Rahmen desVerkaufsgesprächs ausgefüllt worden.

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie X.XXX,XX EUR nebst 5% Zinsen über dem Baszinssatz nach § 247 BGB seit dem XX.XX.XXXX sowie weiterer XXX,XX EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des sich errechnenden Abschichtungsguthabens aus der Beteiligung der Kläger an die XXXXXXXXXX AG Zertifikatnummer XXXXXX- XXXXXX.
  2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem XX.XX.XXXX im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ihre Vermittler hätten in Rahmen des Verkaufsgesprächs auf die mit der Beteiligung an der XXXX AG verbundenen Risiken hingewiesen. Der Besuchsbericht sei erst nach der Anlagevermittlung, möglicherweise erst Tage danach ausgefüllt worden. Die Beklagte erhalte für eine erfolgreiche Vermittlung einer Beteiligung nur 11,9 % der Zeichnungssumme, wie sich aus dem Prospekt (S 5) ergebe. Das Agio für die Vermittler sei darin enthalten.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei für den mit der Klage geltend bemachten Anspruch nicht passivlegitimiert.

Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in vollen Umfang Erfolg.


I.

Das Landgericht Berlin ist für den Rechtsstreit örtlich zuständig. Nachdem die Beklagte an ihrer diesbezüglichen Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten hat, ergibt sich dies bereits aus § 39 ZPO.

Die Kläger haben ein rechtliches Interesse an der unter Ziff. 2 beantragten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), da hierdurch die Vollstreckung ihres Hauptantrages erleichtert wird, wie sich aus § 756 ZPO ergibt.


II.

Die Klage ist auch begründet.

1.

Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe der an die XXXX AG geleisteten Zahlungen sowie der ihrem Prozessbevollmächtigten geschuldeten Anwaltskosten Zug um Zug gegen Abtretung ihres Abschichtungsguthabens an der XXXX AG zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien konkludent zustandegekommenen Beratungsvertrages.

a)

Zwischen den Parteien ist konkludent ein Auskunft- bzw. Beratungsvertrag abgeschlossen worden.

Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig dann konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat. Tritt ein Anlageberater oder Anlagevermittler an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten, so wird das darin liegende Angebot auf Abschluss eines Beratungsgesprächs angenommen(BGH NJW- RR 2000, 998; Ellenberger, die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Aufklärung- Beratungspflichten bei der Anlageberatung, WM Sonderteil Nr. 1/2001, S. 3 m. w. n.). Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind, und wenn er diese zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen oder Maßnahmen machen will (BGH Z 74, 103 ff., 106; BGH Z 123, 126 ff., 128; BGH NJW 1990, 2461, 2463). Denn die Interessenlage der Beteiligten (Sachkunde und Möglichkeit der eigenen Unterrichtung der Vermittler sowie deren erhebliche Provisionsverdienste einerseits und Abhängigkeit der Kunden von den Angaben der Vermittler andererseits) erfordert zum Schutz der Kapitalanleger, dass die Auskunfterteilung die volle vertragliche Haftung des Auskunftgebers im Fall der Schlechtberatung nach sich zieht.

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Zwischen den Parteien wurde konkludent ein derartiger Beratungsvertrag abgeschlossen mit der Verpflichtung der Beklagten,zu richtiger und vollständiger Aufklärung der Kläger über alle für seine Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände(vgl. BGH NJW 1998, 2898 ff).

Als Vertriebsgesellschaft der XXXX AG hatte die Beklagte ein wirtschaftliches Interesse am Abschluss von Kapitalanlagen in Form von Gesellschaftsbeitritten, da sie für eine erfolgreiche Vermittlung unstrittig jedenfalls 11,9% der Zeichnungssumme erhielt. Ihr Vertriebssytem bestand darin, dass von ihr beauftragte Außendienstmitarbeiter Kundengespräche nach einem bestimmten Muster führten und eine Anlageentscheidung herbeiführen sollten. Hinzu kommt, dass die Vermittler der Beklagten dabei von sich aus auf mögliche Kunden zugingen und die Verkaufsgespräche anbahnten. Soweit die Beklagte den klägerische Vortrag zur Anbahnung der Verkaufsgespräche mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unerheblich, da sie sich hierüber durch Nachfrage bei ihren Vermittlern hätte erkundigen können. Auf die arbeitsteilige Organisation ihres Vertriebs kann sie sich insoweit nicht berufen (vgl die Entscheidungen der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin, z.B. Urteil vom 13.1. 2004, Az. 4 O 203/ 03. S. 6f).

Die Kläger, die zuvor ihr Geld noch nicht im Wege der Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter angelegt hatte, waren bei diesem Gespräch von den Informationen der Vermittler sowie dem überlassenen Prospekt abhängig, während die Beklagte bzw. deren Vermittler neben ihrem Interesse an einer erheblichen Provision zugleich über einen erheblichen Wissensvorsprung sowohl über die Ausgestaltung der Kapitalanlage im Einzelnen als auch über die sonstigen wirtschaftlichen Gesamtumstände verfügte. Hierbei kann dahinstehen, ob Gegenstände des Vertrages lediglich eine Auskunfterteilung über die Risiken der konkret ins Auge gefassten Beteiligung an der XXXX AG unabhängig von einem Vergleich mit anderen Anlageformen war, oder ob eine Verpflichtung zur umfassenden Vermögensberatung bestand. Für letzteres könnte sprechen, dass die Vermittler der Beklagten ausweislich dem von der Klägerseite vorgelegten Muster für ein Verkaufsgespräch gehalten waren, zunächst über die generellen Ziele einer Vermögensanlage zu sprechen und die bisherigen Anlagen der Kläger auszuleuchten, ohne dass bereits im Gesprächseingang das Ziel des Gespräches, nämlich die Investition gerade in die XXXX AG, zu nennen war.

b)

Der Beratungsvertrag kommt hierbei (zumindest auch) mit der Beklagten zustande. Ob darüber hinaus ein solcher Vertrag auch mit den Vermittlern der Beklagten selbst oder der XXXX AG konkludent abgeschlossen wurde kann dahingestehen, da dies dem Entstehen von Vertragsbeziehungen zu der Beklagten jedenfalls nicht entgegenstünde.

aa)

Es ist davon auszugehen, dass die Anlagevermittler gegenüber den Klägern nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Beklagten aufgetreten sind und diese damit Partei des konkludent geschlossenen Beratungsvertrag wurde.

Der Vortrag der Beklagten, wonach ihre Vermittler sie bei dem Verkaufsgespräch nicht erwähnt und dieser nur in eigenem Namen gehandelt hätte, ist unbeachtlich, da er ersichtlich ins Blaue erfolgt und eine bloße Vermutung ist. Denn nach ihren eigenen Angaben hat die Beklagte gar nicht mit ihren Vermittler über die Einzelheiten des Verkaufsgesprächs gesprochen. Zudem fällt auf, dass auch in den bei der Kammer anhängigen Paralleverfahren die Beklagte keine Angaben von ihren Vermittlern erlangt haben will, gleichwohl aber pauschale Behauptungen zum Inhalt der Verkaufsgespräche aufstellt. Auch dies spricht dafür, dass es sich bei diesem Vortrag um bloße Schutzbehauptungen handelt.

Für das Handeln des Vermittler im Namen der Beklagten spricht der Besuchsbericht. Dessen Formular trägt deutlich das Emblem der Beklagten, auch ist in dem vorformulierten Text von "unseren Mitarbeiter" und "unseren Produkten" die Rede. Der Bericht sollte auch dazu dienen, die Mitarbeiter und "unsere Firma" zu kontrollieren. Damit wurde für die Kläger im Verkaufsgespräch deutlich, dass ihre Gegenüber für die Beklagte handelten.

Da es für die Kläger beim Verkaufsgespräch mithin deutlich wurde, dass die Vermittler der Beklagten für diese auftraten, ist der dabei zustandegekommene Beratungsvertrag nach den Regeln des unternehmensbezogenen Geschäfts (dazu Heinrichs in : Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Auflage, 2004, § 164, Rz 2 m. w. N.) im Zweifel auch mit dieser abgeschlossen worden.

bb)

Für den stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrages waren die Vermittler der Beklagten auch bevollmächtigt.

Dies ergibt sich aus Ziff. 2 Abs. 2 des "Vertrages über eine nebenberufliche Vermittlertätigkeit"zwischen der Beklagten und ihren Vermittlern. Darin überträgt ihnen die Beklagte "ihre Vertretung im Bereich der Vermittlung ( ) von Immobilien und Kapitalanlagen". Hierin liegt auch die Einräumung einer Vollmacht für die im Zuge dieser Vermittlung konkludent zustandegekommenden Beratungsverträge. Der Ausschluss der Vollmachtserteilung im folgenden Abstatz von Ziff. 2 des Vertrages bezieht sich auf den Abschluss der vermittelten Unternehmensbeteiligungen, der durch die Vermittler nicht selbst vorgenommen werden konnte.

c)

Die Zeugen XXXX und XXXX haben die Kläger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der vermittelten Geldanlage - einer atypisch stillen Gesellschafterbeteiligung an der XXXX AG aufgeklärt.

Der Anlagevermittler hat die Pflicht zu umfassender, wahrheitsgemäßer, sorgfältiger und vollständiger Information über alle Tatsachen, die für die jeweilige Anlageentscheidung des Kunden Bedeutung haben oder Bedeutung haben können (BGH NJW RR 1993, 1114; BGH NJW RR 2000, 998). Zwar wird dem Anleger durch die geschuldete Information nicht das wirtschaftliche Wagnis der Anlage abgenommen, jedoch soll er die Möglichkeit erhalten, das Risiko seiner Kapitalinvestition zu erkennen (Schimansky/ Bunte/Lwowski-Siol, a. a. O., § 45, Rn. 8 m.w.N.).Dabei hat grundsätzlich der Anleger die Verletzung einer Aufklärungs- und Hinweispflicht darzulegen und beweisen. Beweisschwierigkeiten des Anlegers, die sich aus der Führung eines Negativbeweises bei behaupteter Nichtaufklärung ergeben, werden dadurch überwunden, dass der Vermittler die Behauptung des Anlegers substantiiert bestreiten muss (Schimansky/Bunte/ Lwowski-siol, a.a.O., § 43, Rn. 42; OLGR 1999, 73, 74 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte hier einstandspflichtig. Die Vermittler der Beklagten haben weder in Form der Übergabe des Prospekts der XXXX AG noch durch ihre mündliche Angaben dazu in ausreichender Form auf die Risiken der angebotenen Geldanlage hingewiesen.

Im Einzelnen:

aa)

Die Kläger sind nicht in ausreichender Form über das Risiko des Totalverlustes der Geldanlage aufgeklärt worden. Zwar findet sich auf S. 12 des Prospektes ein entsprechender Hinweis in der Rubrik "Risikobelehrung". Dieser Hinweis allein stellt aber keine ausreichende Beratung des Anlegers über diesen besonders wichtigen Punkt der Beteiligung dar.

Entscheidend ist, dass die Kläger vortragen, die Vermittler der Beklagten hätten ihnen im Zuge des Verkaufsgesprächs die Beteiligung an der XXXX AG als eine insbesondere zur Altersabsicherung geeignete Form der Kapitalanlage dargrstellt, die sich von den herkömmlichen Formen wie Lebensversicherungen oder Bausparvertrag durch eine deutlich höhere Rendite unterscheide. Angesichts solcher Angaben erwartet ein Interessent nicht, dass sich mit der angebotenen Anlageform das Risiko des Totalverlustes verbindet. Vielmehr rechnet er mit einer Sicherung seiner Einlagen, wie sie eben bei den üblichen Formen der Alterssicherung vorhanden ist.

Die Vermittler der Beklagten haben in dem Beratungsgespräch also einerseits die üblichen Formen der Alterssicherung in puncto erwartete Rendite als Vergleichsmaßstab für die Beteiligung an der XXXX AG herangezogen, andersseits aber den entscheidenden Unterschied, dass bei der angebotenen Beteiligung das Risiko des Totalverlustes besteht, nicht mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund sind die Risikohinweise im hinteren Teil des Prospektes der XXXX AG nicht ausreichend für eine ordnungsgemäße Beratung des Anlegers.

Denn dort wird nur im Fließtext ohne besondere Hervorhebung auf dieses Risiko hingewiesen. Zudem heißt es verschleiernd: "Deshalb verbindet sich mit einer Kapitalanlage generell das Risiko des Teil- oder sogar Totalverlustes der Einlage und der Gewinnansprüche." Damit wird der entscheidende Punkt, dass sich dieses Risiko bei einer Kapitallebensversicherung nicht besteht, wohl aber bei einer Beteiligung bei der XXXX AG, gerade verdeckt.

Auch in Anbetracht des Gesprächsverlaufs, in dem die Anlage als den üblichen Formen der Alterssicherung überlegen dargestellt wurde, hätte in dem Prospekt ein wesentlich plakativerer Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes erfolgen müssen. Denn in diesem Punkt, der gewissermaßen die Kehrseite der durch den Vermittler hervorgehobenen (angeblich) höheren Renditeerwartung dargestellt, unterscheidet sich die angebotene Beteiligung gerade von den "üblichen Formen der Alterssicherung".

Dabei ist weiter zu beachten, dass das der Beteiligung innewohnende Risiko des Totalverlustes eine weitere Eigenheit aufweist, die für einen in Finanzangelegenheiten nicht bewanderten Anleger überraschend ist. Denn zu den Eigenschaften der von der Beklagten vertriebenen atypisch stillen Gesellschafterbeteiligung gehört es, dass der Anleger im Insolvenzfall nicht nur seine bereits an die XXXX AG geleisteten Zahlungen verliert, sondern gemäß § 236 Abs. 2 HGB verpflichtet ist, auch die noch nicht gezahlten Einlagen an die Gesellschaft zu leisten: Damit wird durch die Kapitalanlage für den Anleger u. U. Eine Zahlungsverbindlichkeit begründet, der dann keinerlei Gegenwert mehr gegenüberstünde. Da der in Finanzangelegenheiten nicht bewanderte Anleger nach allgemeinem Sprachgebrauch unter dem Begriff der Einlage nur bereits eingezahlte Gelder versteht, hätte der plakative Hinweis auch den Punkt erfassen müssen, dass der mögliche Totalverlust auch noch nicht gezahlte Einlagen betrifft. Der Prospekt der XXXX AG enthält hierzu keine Angaben.

Die Behauptung der Beklagten, ihre Vermittler hätten im Zuge des Verkaufsgesprächs in ausreichender Form auf die Risiken einer atypischen stillen Beteiligung hingewiesen, ist unerheblich, da sie ersichtlich nur ins Blaue erfolgt. Schon nach ihren eigenen Angaben hat sich die Beklagte gar nicht bei ihren Vermittler über die Einzelheiten des Verkaufsgesprächs unterrichtet. Zudem fällt auf, dass auch in den bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren die Beklagte keine Angaben von ihren Vermitteltern erlangt haben will gleichwohl aber eine ausreichende Risikobelehrung der Gegenseite behauptet, was ebenfalls belegt, dass es sich hierbei um eine unbeachtliche Schutzbehauptung handelt.

Hinzu kommt, dass auch nach der Anleitung der Beklagten für die Verkaufsgespräche ihrer Vermittler gegenüber potentiellen Anleger unterstrichen werden sollte, dass die angebotene Beteiligung gerade auch zur Altersabsicherung geeignet sei. Risikohinweise sind in diesem Gesprächtsleitfaden nicht enthalten. Da im Zweifel angenommen werden kann, dass sich die entsprechend geschulten Vermittler der Beklagten sich bei ihren Verkaufsgesprächen an diesem Gesprächsleitfaden orientiert haben, spricht auch dieser Punkt dafür, dass mündliche Risikohinweise durch die Vermittler unterblieben sind.

Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass eine Insolvenz der XXXX AG unwahrscheinlich ist. Entscheidend ist alleine, dass eine solche nicht auszuschließen ist. Hinzu kommt, dass ihr Vermittler schon nach seinem eigenen Kenntnisstand nicht in der Lage sein konnte, über die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gesellschaft eine sichere Auskunft zu erteilen. Denn ausweislich Seite 16 des des Prospektes hat die Beklagte keine eigene Plausibilitätsprüfung der streitgegenständlichen Anlage vorgenommen. Anhand welcher Unterlagen sie gleichwohl eine derartige Prüfung vorgenommen haben will, wird nicht vorgetragen. Eine anlegergerechte Beratung hätte aber vorausgesetzt, dass dem Anleger aufgrund seines unterlegenen Wissens mitgeteilt wird, aus welchen Gründen die beabsichtige Anlage für ihm überhaupt geeignet und werthaltig ist und inwieweit die Beklagte dies überprüft hat.

bb)

Die Beklagte hat die Kläger außerdem nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass die XXXX AG bisher noch keine einzige Immobilie erworben hat und dies offensichtlich auch nie beabsichtigt hat.Ein solcher Hinweis wäre erforderlich gewesen, weil die Vermittler der Beklagten es den Klägern im Verkaufsgespräch als Vorteil der angebotenen Beteiligung dasstellten, dass in Immobilien investiert werden solle und die Anlage deshalb sicher sei. Sofern die Beklagte eine solche werbende Äußerung ihrer Vermittler bestreitet, ist dies aus den oben angegebenen Gründe unerheblich. Auch der Name der XXXX Immobilienhandel AG sowie die Aufmachung des

Prospektes mit den Fotografien mehrerer Villen deutet auf eigenes Immobilieneigentum der XXXX AG hin. Demgegenüber ist es unstreitig, dass sich die Investitionstätigkeit XXXX AG tatsächlich dahingehend gestaltet, dass sie lediglich Anteile an der XXXX AG erwirbt, die freilich ihrerseits Eigentümerin von mindestens zwei Grundstücken in Würzburg ist.Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die mittelbare Investition in Immobilien über die XXXX AG tatsächlich ein größeres Risiko darstellte, als wenn die XXXX AG selbst Immobilien erweben würde. Denn zu einer anlegergerechten Beratung gehört zumindest, dass dem Anleger eindeutig vor Augen geführt wird, was mit seinem Geld letztlich geschehen soll. Daran fehlt es hier.

cc)

Die Beklagtehat zudem durch ihre Vermittler nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass das Agio, das die Kläger zunächst für die Dauer von mehr als 28 Monaten zu tilgen hatten, zwar zu einer Verlustbeteiligung, nicht jedoch aber zu einer Gewinnbeteiligung der Kläger gemäß § 11 Nr. 1 des atypichen stillen Gesellschaftsvertrages führte. Auch wenn dieser Hinweis dem Prospekt zu entnehmen war, hätte es jedoch eines ausdrücklichen Hinweises darüber bedurft, da nicht ersichtlich ist, dass die Kläger in Finanzanlagen derart erfahren waren, dass sie auf die an versteckter Stelle enthaltenen Risikohinweise oder sonstige Anlageinformatioen ohne weiteres von selbst hätte aufmerksam werden müssen.

dd)

Ebenso wenig ist den Klägern deutlich vor Augen geführt worden, welche Konsequenzen die jährliche Dynamisierung der Beteiligung hatte. Soweit die Kläger in dem Besuchsbericht bestätigt haben mögen, ihnen sei der Effekt einer Dynamisierung von 5% erklärt worden, bleibt offen, auf welche Weise eine solche Aufklärung stattgefunden haben soll. Denn die bloße mathematische Berechenbarkeit der jährlichen Erhöhung erweckt für einen in diesen Dingen Unerfahrenen nicht die Vorstellung, in etwa vierzehn Jahren bereits das Doppelte für die Beteiligung aufwenden zu müssen. Den Klägern hätte klar vor Augen geführt werden müssen, dass eine derartige Dynamisierung bei einer 30 jährigen Laufzeit zu Endraten führen wird, die etwa um das Vierfache höher sind als die Anfangsraten. Erst durch Hinweis auf diesen Effekt wäre das Wesen der Dynamisierung hinreichend erklärt worden und die Kläger wären zutreffend anlegergerecht informiert worden. Denn sie hätten dann die zu erwartenden Belastungen mit ihren Zukunftsplänen und der erwarteten Einkommensentwicklung abgleichen können. Der Vermittler hätte durch Zurverfügungstellung eines geeigneten Taschenrechners und gegebenfalls Hinweis auf die mathematisch korrekte Formel durch die Beklagte unschwer in die Lage versetzt werden können, den Klägern die Entwicklung der Raten vorzurecgnen. Das den Klägern der Effekt der Dynamisierung auf diese Weise veranschaulicht wurde, behauptet die Beklagte selbst nicht. Hierzu ist zudem zu beachten, dass das Antragsformular wie aus dem in der Verhandlung vorgelegten Original ersichtlich, bei der Wahl einer Dynamisierung bereits ein vorgedruchtes Kreuz enthielt. Für den Anleger muss sich dies so darstellen, als sei die Dynamisierung der Regelfall, sodass diesem Punkt für ihn eine ganz andere Aufmerksamkeit zukommt, als bei einer bewussten Entscheidung für ein Kreuz an dieser Stelle.

d)

Die Beklagte hat die Verletzung ihrer Aufklärungspflichten im Zweifel auch zu vertreten (§ 282 BGB a. F.). Für das Fehlverhalten ihrer Vermittler hat sie dabei nach § 278 BGB a. F. Einzustehen

e)

Aufgrund der zu vertretenden Beratungsfehler hat die Beklagte den Klägern den ihnen hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen, der in deren Zahlungen an die XXXX AG sowie in der Belastung mit der Honorarrechnung ihres Prozessbevollmächtigen besteht.

Die festgestellte Pflichtverletzung war kausal für diesen Schaden. Denn er beruht auf dem Beitritt der Kläger zur XXXX AG, zu dem sich diese nur aufgrund der fehlerhaften Beratung der Beklagten entschloss.

Dabei ist nach der Lebenserfahrung - widerleglich - davon auszugehen, dass die in einem wesentlichen Punkt unrichtige bzw. unvollständige Auskunft ursächlich für die Beteiligungsentscheidung eines Anlegers war und er bei ordungsgemäßer Aufklärung die Vermögensentscheidung nicht getroffen hätte. (BGH NJW-RR 1998, 1271 f., 1272). Die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung hat also der Anlagevermittler konkret darzulegen und zu beweisen (BGH NJW-RR 1999, 998, 999 m.w.N.; OLGR 1999, 73, 76 f.).Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bei zutreffender Aufklärung den Beteiligungsvertrag dennoch abgeschlossen hätten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

f)

aa)

Die Kläger können damit als Schaden die bereits geleisteten Raten, mithin XXXXXXX EUR verlagen, da sie so zu stellen sind, wie sie gestanden hätten, wenn die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen wären. Da die Kläger sich dann nicht an der XXXX AG beteiligt hätten, besteht der Schaden in der Erstattung der geleisteten Einlagen nebst Agio (vgl. BGH WM 1981, 483 ff., 486).

Ob die den Klägern vermittelte Kapitalanlage bei der XXXX AG letztlich wertlos war oder in Zukunft mit einer Gewinnbeteiligung berechnet werden kann, ist unerheblich ( BGH WM 1990, 1276, 1280 ). Maßgeblich ist, dass die Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht stille Gesellschafter bei der XXXX AG wären und dafür noch über die an sie gezahlten Einlagebeträge verfügen. Damit hat die Beklagte ihr hierfür Schadenersatz zu leisten.

Dem Umstand, dass die Beteiligung möglicherweise nicht ( völlig ) wertlos gewesen ist, wird durch die beantragte Verurteilung Zug um Zug gegen Übertragung des sich zu errechenden( etwaigen ) Abschichtungsguthabens Rechnung getragen. Dies ist eine in der Rechtsprechung ( vgl. BGH WM 1981, 486 ) anerkannte Vorgehensweise, um dem Geschädigten nicht zuzumuten, mit der Geltendmachung seines Schadens abwarten zu müssen, bis eine Abschichtungsbilanz erstellt worden ist.

Die Kläger können ihren Anspruch gegen die XXXX AG auf einer Abschichtungsbilanz bzw. Auf Auszahlung eines etwaigen Abschichtungsguthabens auch an die Beklagte abtreten. Da die Kläger der XXXX AG nur aufgrund der fehlerhaften Beratung der Beklagten beigetreten waren und die Beklagte ihrerseits beim Vertrieb dieser Beteiligung Erfüllungsgehilfin der XXXX AG war ( § 278 BGB ), berührt der Beratungsmangel auch den Beitritt der Kläger zu dieser Gesellschaft. Damit stand den Klägern gegenüber der XXXX AG zumindest das Recht auf die außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrageszu, von dem sie durch das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 13. Mai 2003 mit sofortiger Wirkung wirksam Gebrauch gemacht haben.

Damit sind die Kläger von diesem Zeitpunkt an nicht mehr stille Gesellschafter der XXXX AG. Ihnen steht jetzt nur noch ein Anspruch auf Rechnungslegung über den Wert ihrer gekündigten Beteiligung ( Erstellung einer Abschichtungsbilanz " ) und die Auszahlung eines etwaigen Guthabens zu. Dieser Anspruch setrt die Beendigung der stillen Beteiligung voraus und ist damit frei gemäß § 717 S. 2 BGB, übertragbar ( vgl. Sprau in : Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Auflage, 2004, § 717 BGB, Rz 7 ). § 14 des Gesellschaftsvertrages, der Ausdruck der gesetzlichen Bestimmung des § 717 S. 1 BGB ist, findet auf diesen Anspuch gerade keine Anwendung.

bb)

Daneben ist den Klägern ein Schaden in Form der Anwaltsgebühren vo XXXXX EUR entstanden, die ihnen ihr Prozessbevollmächtigter in Rechnung gestellt hat. Aufgrund der schwierigen Rechtsfragen des Falles waren die Kläger berrechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Kündigung ihrer Beteiligung bei der XXXX AG zu beauftragen ( vgl. Dazu Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Auflage , 2004, § 249, Rz 21, BGH NJW 1986, 2244 ). Bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte wären den Klägern diese Belastung nicht entstanden, da sie sich dann nicht mit dem Austritt aus der XXXX AG hätten beschäftigen müssen.

Es ist unerheblich, dass die Kläger die Honorarrechnung ihres Prozessbevollmächtigten unstreitig nicht begeglichen haben. Zwar stand ihnen aus diesem Grund zunächst nur ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu. Dieser hat sich vorliegend jedoch gemäß § 250 BGB in einem Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe verwandelt ( vgl. Oetker in: Münchner Kommentar zum BGB, 4 Auflage, ab 2003, § 250, Rz 3 und 12). Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war dazu aufgrund der ernsthaften und endgültigenErfüllungsverweigerung der Beklagten entbehrlich ( vgl. BGH NJW 1999, 1542; 1992, 2222).

Gegen die Höhe des zugrunde gelegten Streitwerts bestehen keine Bedenken; auch die Beklagte hat dagegen keine Einwände erhoben. Aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erscheint der Ansatz einer 7,5/10- Gebühr als nicht unangemessen. Die Beklagte hat nicht konkret bestritten, weswegen dieser Gebührensatz zu hoch sein soll. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zu diesem Punkt gemäß § 12 Abs. 2 BRAGO war nicht erforderlich, da die maßgebliche Gebührenhöhe in vorliegenden Rechtsstreit nicht zwischen Anwalt und Mandant streitig sondern nur Vorfrage im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten ist ( vhl. Riedel/Sußbauer, BRAGO, Kommentar, 8. Auflage, 2000, § 12 BRAGO, Rz 16).

Eine Anrechnung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO hatte nicht zu erfolgen, da die Kündigung gegenüber der XXXX AG erklärt worden ist und nicht an die Beklagte gerichtet war, so dass nicht dieselbe Sache vorliegt.

g)

Den Klägern kann ein Mitverschulden nicht vorgeworfen werden. Der Einwand des Mitverschuldens ist im Falle der unrichtigen Auskunft in der Regel abgeschnitten, der Schädiger kann grundsätzlich dem anderen Teil nicht entgegen halten, dass dieser auf die Auskunft vertraut habe ( BGH NJW- RR 1998, 16). Denn derjenige, der einen Sachkundigen hinzuzieht, gibt damit regelmäßig zu erkennen, dass er auf dem entsprechenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, sodass sein Vertrauen besonderen Schutz verdient. Dennoch kann unter besonderen Umständen der Einwand des Mietverschuldens begründet sein, wenn etwa Warnungen von dritter Seite oder differenzierte Hinweise des anderen Teils nicht genügend beachtet werden oder wenn im Hinblick auf die Interessenlage, in der der Anlageinteressent in vertragliche Beziehungen zueinander treten, solche Umstände vorliegen ( BGH NJW- RR 1993, 1114; BGH NJW- RR 2000, 998, 1000).Solche Umstände, für die die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist ( OLG Stuttgart, OLGR 1999, 73, 77), sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlte es den offensichtlich in Finanzfragen nicht ausreichend vertrauten Klägern an Hinweisen, den Erklärungen der Beklagten bzw. Ihrer Mitarbeiter mit Misstrauen zu begegnen. Dass die Kläger auch nach Auffassung der Beklagten auf deren Sachkunde angewiesen waren, zeigt sich gerade darin, dass sie sie im Rahmen der Vertragsanbahnung darauf hinwies, ihre bisherige

Anlagestrategie seien unzureichend.

h)

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht, da die Verjährungsfrist mindestens drei Jahre für die Haftung aus fehlerhafter Anlageberatung entsprechend § 37a WpHG (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. § 195 a.F. Rnd. 9, vgl. Auch Art. 229 § 6 Absatz 1 und 3 EGBGB) beträgt und also rechzeitig durch die Klageerhebung gehemmt wurde.

i)

Den Klägern stehen die geltend gemachten Zinzen aufgrund der unter Fristsetzung erfolgten Mahnung in Höhe des gesetzlichen Zinzsatzes gemäß §§284 ff BGB a.F. zu.

2.

Auch der Feststellungsantrag Ziff. 2 ist begründet.

Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des Angebots auf Abtretung des Abschichtungsguthabens der Kläger bei der XXXX AG Zug um Zug gegen Zahlung des beanspruchten Schadenersatzes seit dem 31. Mai 2003 in Annahmeverzug, weil sie sich nicht zur Zahlung bereiterklärt hatte ( §§ 298, 293 BGB).


III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S 1 und 2 ZPO.


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